Satzung

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§1 Name, Sitz und Zweck

1. Der am 04.12.1975 in Oelde gegründete Tennisverein führt den Namen "Tennisclub Blau-Weiss, Oelde e.V.". Der Verein hat seinen Sitz in Oelde. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Beckum eingetragen.

2. Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Nordrhein-Westfalen, Duisburg und des Westfälischen Tennisverbandes, Kamen.

3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung vom 24.12.1953, und zwar insbesondere durch die Pflege und Förderung des Amateursports. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütung begünstigt werden.

§2 Erwerb der Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

2. Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand.

§3 Verlust der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus dem Verein. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten.

2. Der Austritt ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres zulässig.

3. Ein Mitglied kann, nach vorheriger Anhörung, vom Gesamtvorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:

a) wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen

b) wegen Zahlungsrückstand mit Beiträgen von mehr als einem Jahresbeitrag trotz Mahnung

c) wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen der Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens

d) wegen unehrenhafter Handlungen.

Der Bescheid über den Ausschluss ist mit Einschreibebrief zuzustellen.

§4 Maßregelungen

Gegen Mitglieder, die gegen die Satzung oder gegen die Anordnung des Gesamtvorstandes und der Abteilungen verstoßen, können nach vorheriger Anhörung vom Gesamtvorstand folgende Maßnahmen verhängt werden:

a) Verweis

b) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und der Veranstaltungen des Vereins.

§5 Beiträge

1. Der jährliche Mitgliedsbeitrag sowie außerordentliche Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

2. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§6 Stimmrecht und Wählbarkeit

1. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder ab vollendetem 16. Lebensjahr. Bei der Wahl des Jugendwartes steht das Stimmrecht allen Mitgliedern des Vereins vom vollendeten 14. bis zum vollendeten 21. Lebensjahr zu.

2. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an der Mitgliederversammlung und der Jugendversammlung als Gäste jederzeit teilnehmen.

3. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

4. Gewählt werden können alle volljährigen und voll geschäftsfähigen Mitgliedern des Vereins.

§7 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

a) die Mitgliederversammlung

b) die Jugendversammlung

c) der Vorstand

§8 Mitgliederversammlung

1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung

2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt.

3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von vier Wochen mit entsprechendere Tagesordnung einzuberufen, wenn es

a) der Vorstand beschließt oder

b) ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich beim Vorsitzenden beantragt hat.

4. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder durch Veröffentlichung in "Die Glocke" durch den Gesamtvorstand. Zwischen dem tag der Einberufung (Einladung) und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens vier Wochen liegen.

5. Mit der Einberufung zur ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Diese muss folgende Punkte enthalten:

a) Bericht des Vorstandes

b) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer

c) Entlastung des Vorstandes

d) Wahlen, soweit diese erforderlich sind

e) Beschlussfassung über vorliegende Anträge

f) Festsetzung der Mitgliederbeiträge und außerordentliche Beiträge, soweit neu erforderlich.

6. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

7. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmgleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden bzw. des Versammlungsleiters den Ausschlag. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von Zweidritteln der erschienenen Mitglieder beschlossen werden.

8. Anträge können gestellt werden:

a) von den Mitgliedern

b) vom Vorstand

c) von den Ausschüssen

d) von den Abteilungen

9. Über Anträge, die nicht schon in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens 14 Tage vor der Versammlung schriftlich bei dem Vorsitzenden des Vereins eingegangen sind. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit bejaht wird. Das kann dadurch geschehen, dass die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von Zweidritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließt, dass der Antrag als Dringlichkeitsantrag in die Tagesordnung aufgenommen wird. Ein Antrag auf Satzungsänderung kann nur dann als Dringlichkeitsantrag behandelt werden, wenn die Dringlichkeit einstimmig beschlossen wurde.

10. Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens 10 stimmberechtigte Mitglieder es beantragen.

§9 Vorstand

1. Der Vorstand arbeitet

a) als geschäftsführender Vorstand: bestehend aus Vorsitzendem, stellvertretenden Vorsitzenden, Schatzmeister und Geschäftsführer.

b) als Gesamtvorstand: bestehend aus dem geschäftsführenden Vorstand, Sportwarte, Jugendwarten und Beisitzern.

2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, die 2. Vorsitzende und der Geschäftsführer. Alle drei Vorstandsmitglieder sind berechtigt, jeweils mit einem anderen der drei Vorstandsmitglieder den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Für das Innenverhältnis wird die Vertretungsberechtigung dahin geregelt, dass in erster Linie der 1. Vorsitzende gemeinschaftlich mit dem Geschäftsführer handeln soll.

3. Die  Jugendwarte werden in einer gesondert einberufenen Versammlung von der Jugend des Vereins gewählt (vergl. §6 Ziff. 1 der Satzung). Die Einberufung geschieht in entsprechender Anwendung der Einberufungsvorschriften des §8 der Satzung. Die Wahl der Jugendwarte bedarf der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.

4. Der Gesamtvorstand leitet den Verein. Seine Sitzungen werden von dem Vorsitzenden geleitet. Er tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder drei Vorstandsmitglieder es beantragen. Er ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes ist der Gesamtvorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen.

5. Zu den Aufgaben des Gesamtvorstandes gehören:

a) die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung

b) die Bewilligung von Ausgaben

c) Aufnahme, Ausschluss und Bestrafung von Mitgliedern.

6. Der geschäftsführende Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die aufgrund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen. Der Gesamtvorstand ist über die Tätigkeiten des geschäftsführenden Vorstandes laufend zu informieren.

7. Der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Geschäftsführer haben das Recht, an allen Sitzungen der Abteilungen und Ausschüsse beratend teilzunehmen.

§10 Ausschüsse

1. Der Gesamtvorstand kann bei Bedarf für sonstige Vereinsaufgaben Ausschüsse bilden, deren Mitglieder vom Gesamtvorstand berufen werden.

2. Die Sitzungen der Ausschüsse erfolgen nach Bedarf und werden durch den Geschäftsführer im Auftrag des zuständigen Leiters einberufen.

§11 Protokollierung der Beschlüsse

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des Vorstandes, der Ausschüsse sowie der Jugend- und Abteilungsversammlungen ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem von ihm bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen ist.

§12 Wahlen

Die Mitglieder des Vorstandes sowie die Kassenprüfer werden auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben solange im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig.

§13 Kassenprüfung

Die Kasse des Vereins wird in jedem Jahr durch zwei von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters.

§14 Ordnungen

1. Es bestehen folgende Ordnungen im Verein:

a) Geschäftsordnung

b) Platzordnung

c) Clubhausordnung

2. Außerdem sind die Turnier- und Sportordnungen, Wettkampfbestimmungen und Schiedsordnungen der zuständigen Spitzenverbände für die Mitglieder des Vereins verbindlich.

3. Die unter 1. und 2. aufgeführten Ordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung.

§15 Abteilungen

Der Tennisverein kann weitere Abteilungen bilden. Der Vorstand des Tennisclubs bestimmt deren Aufgaben. Zur Zeit hat der Tennisverein eine Bouleabteilung. Die Abteilung leitet ihren Betrieb selbständig. Sie erörtern in jährlich mindestens einer Versammlung ihre Belange und wählen die Abteilungsleitung. Zu der Jahreshauptversammlung der Bouleabteilung ist der geschäftsführende Vorstand des Hauptvereins einzuladen. Ein Protokoll ergeht an den Vorstand des Tennisclubs. Die Abteilungen müssen über einen Abteilungsleiter und einen Jugendwart verfügen. Die Abteilungen können mit Genehmigung des Vorstandes eigene Kassen führen. Sie unterstehen dabei der Aufsicht und der Kontrolle des Kassenwartes. Die Zuwendungen an die Bouleabteilung werden intern geregelt. Im ersten Jahr des Eintritts müssen fünf Stunden Eigenleistung für den Tennisclub erbracht oder der Gegenwert (z. Zt. 11,- €/Std.) gezahlt werden. Für jedes Mitglied der Bouleabteilung, das nicht Tennismitglied ist, muss der Passivbeitrag des Tennisclubs (z. Zt. 25,- €) an den Tennisverein abgeführt werden. Mit Genehmigung des Vorstandes des OTC Blau - Weiß e.V. können Abteilungen als eingetragene Vereine im Vereinsregister eingetragen sein und werden. Alle Aktivitäten der Abteilungen müssen mit dem Hauptvorstand abgesprochen werden. Alle Fragen der Infrastruktur sind ausschließlich Sache des Vorstandes des Tennisclubs. Jedes Vereinsmitglied kann die Bouleanlage nutzen.

§16 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Auf der Tagesordnung dieser Versammlung darf nur der Punkt „Auflösung des Vereins“ stehen.

2. Die Einberufung einer solchen Mitgliederversammlung darf nur erfolgen, wenn es

a) der Gesamtvorstand mit einer Mehrheit von Dreivierteln aller seiner Mitglieder beschlossen hat oder

b) von Zweidritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins schriftlich gefordert wurde.

3. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreivierteln der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

4. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen an die Stadt Oelde mit der Zweckbestimmung, dass dieses Vermögen un-mittelbar und ausschließlich gemeinnützig verwendet werden darf.

Die vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung genehmigt.

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So.
05.09.10 10:00
W00KL TC Sölderholz 1
Oelder TC BW 1


W00KK1  
TC Grävingholz 2
Oelder TC BW 2


M00KK1 Oelder TC BW 1 TuS Westfalia Hombruch 2


M00KK2 VfL Mark 1928 1
Oelder TC BW 2


M30KK1 Oelder TC BW 3 TC Grün-Weiß Hamm 1





Fr. 10.09.10 16:00  
W18KL TC Dolberg 1
Oelder TC BW 1


W12KL Oelder TC BW 1 DJK BW Werl-Büderich 1


W12KL TC BW Soest 1  
Oelder TC BW 2





Sa. 11.09.10 13:00 W50KL Oelder TC BW 1 TC Bergkamen-Weddingh. 2  


M40KK2 SV BW Alstedde 1
Oelder TC BW 2


M50KL Oelder TC BW 1 TuS Westfalia Hombruch 1


M55KL TC RW Aplerbeck 2  
Oelder TC BW 1